Als Gastreferent der EY Compliance Lounge Hamburg gibt unser Partner Dr. Oliver Sahan Auskunft über Fallstricke sowie notwendige und sinnvolle Zuständigkeiten und Abläufe in Cross Border Investigations aus der Sicht des Wirtschaftsstrafverteidigers.
01.10.2024 – NEWS: Fachbeitrag „Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Betriebsratsvergütungen“ in ZfIStw
01.10.2024
Die Höhe der Betriebsratsvergütung ist für die Praxis zum dauernden Unsicherheitsfaktor geworden. Zu diesem ebenso spannenden wie aktuellen Thema hat unser Associate Dr. Sascha Knaupe zusammen mit der Kollegin Dr. Anne-Kathrin Bertke (Kliemt Arbeitsrecht) neu veröffentlicht. Der Artikel ist jetzt in der Zeitschrift für internationale Strafrechtswissenschaft (ZfIStw) erschienen und hier kostenfrei abrufbar.
Noch während der Drucklegung des Beitrags hat der Bundestag Ende Juni durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine Klarstellung zur Betriebsratsvergütung beschlossen.
Der Artikel von Knaupe/Bertke bleibt auch nach dieser kurzfristigen Novellierung relevant und lesenswert – insbesondere mit Blick auf ein etwaiges Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue für Verantwortliche in Unternehmen und daher zu ergreifende Maßnahmen.
Zur Information für interessierte Leser folgen hier kurze Hinweise zum Kern der jüngsten Änderungen des Gesetzgebers:
- In der Praxis gab es bei Unternehmen zuletzt vermehrt Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern – und in der Folge häufig präventive Kürzungen.
- Der Gesetzgeber hat das Benachteiligungsverbot bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nun durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt. Ihr Arbeitsentgelt darf künftig nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.
- In Paragraf 37 BetrVG wird der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde (es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet).
- Arbeitgeber und Betriebsrat sollen „vergleichbare Arbeitnehmer“ in Betriebsvereinbarungen definieren können. Solche Betriebsvereinbarungen sollen dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
- Paragraf 78 BetrVG wird ergänzt durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.
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